Die Rekurrenten stellen sich denn auch nicht prinzipiell gegen einen Abzug aufgrund des mitverkauften Bauprojekts; da noch keine Ausführungspläne bestanden hätten, sei dieses jedoch nicht wesentlich zu berücksichtigen. Bei GS 4 wurde das ebenfalls bereits bewilligte Bauprojekt im nachfolgenden Veranlagungsentscheid vom 24. Juni 1997 mit Fr. 75'962.– (Kosten für Planung, Bauermittlung, Vorprojekt) berücksichtigt (GGSt-act. 7). Einen entsprechenden Veranlagungsentscheid betreffend GS 1 reichte die Rekursgegnerin nicht zu den Akten. Da das Bauprojekt auf GS 4 im Verkaufszeitpunkt – soweit ersichtlich – bereits weiter Urteil A 2020 16 24