Weiter wird im Kaufvertrag vom 29. März 1995 ausdrücklich festgehalten, dass der Kaufpreis auch das bestehende von der örtlichen Baubehörde genehmigte Bauprojekt beinhalte (Aufnahme Rissprotokoll bei den Nachbargrundstücken, Vorprojektierung/Bauprojektierung, Profilerstellung und Baubewilligungsgebühr, Verkaufsdokumentation; GGStact. 2 S. 4). Es ist folglich davon auszugehen, dass dieses sowie die bisher getätigten Ausgaben Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises gehabt haben, was es bei der Ermittlung des "reinen Landwertes" ebenso zu berücksichtigen gilt. Die Rekurrenten stellen sich denn auch nicht prinzipiell gegen einen Abzug aufgrund des mitverkauften Bauprojekts;