vgl. BBl 1911 II 355, 401]). Zudem dürfte die Konventionalstrafe eher dazu gedient haben, einer Nichterfüllung dieser Nebenabrede überhaupt erst vorzubeugen, da die Durchsetzung solcher Klauseln im Streitfall in der Regel relativ mühselig ist. Nichtsdestotrotz erscheint es – insbesondere in Ermangelung anderer Vergleichswerte – als sachgerecht, vorliegend zum beurkundeten Kaufpreis die vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 30'000.– hinzuzurechnen. Die Käuferin hätte mindestens die Bezahlung dieser Strafe in Kauf nehmen müssen, um die Überbauung des erworbenen GS 1 frei und in diesem Sinne "unbelastet" vornehmen zu können.