Der vereinbarten künftigen Auftragsvergabe ist im Rahmen eines ermessenweise festzulegenden Preisaufschlags Rechnung zu tragen. Zwar wäre die Verkäuferin im Falle der nicht richtigen Erfüllung des Vertrages (also der Vergabe von Arbeiten an Dritte) berechtigt gewesen, statt der vereinbarten Konventionalstrafe die Erfüllung des Vertrages (also die effektive Auftragsvergabe an sie selbst) zu fordern (vgl. zum Verhältnis der Konventionalstrafe zur Vertragserfüllung Art. 160 Abs. 1 OR [unverändert seit der Fassung vom 30. März 1911; vgl. BBl 1911 II 355, 401]).