Diese Umstände gilt es bei der Prüfung der Vergleichstauglichkeit zu berücksichtigen (vgl. Richner et al., Zürcher StG, § 220 N 127 ff.). Der beurkundete Kaufpreis von Fr. 850'000.– kann infolgedessen nicht unbesehen übernommen werden. Der vereinbarten künftigen Auftragsvergabe ist im Rahmen eines ermessenweise festzulegenden Preisaufschlags Rechnung zu tragen.