Wie gross die Gewinnerwartung der Verkäuferin aus den sich daraus ergebenden Aufträgen gewesen war und in welchem Ausmass diese den angebotenen Landpreis beeinflusst hat, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht direkt herleiten. Nicht von Relevanz ist dabei jedoch, dass die Aufträge zu fairen Konkurrenzpreisen zu erfolgen hatten und damit – Urteil A 2020 16 23 nach Ansicht der Rekursgegnerin – für die Käuferin keinen Nachteil darstellten. Für die vorliegende Betrachtung ist allein ausschlaggebend, dass dem beurkundeten Kaufpreis eine den Kaufpreis beeinflussende Mischrechnung zugrunde lag.