Wie die Rekurrenten zu Recht geltend machen, legt dies die Vermutung nahe, dass die damalige Verkäuferin die künftigen Aufträge in ihre Preisgestaltung miteinbezogen hatte. Wie sich ebenfalls aus dem Vertrag ergibt, handelte es sich beim genehmigten Bauprojekt um drei 5 ½-Zimmer- Häuser, was auf ein nicht unwesentliches künftiges Auftragsvolumen schliessen lässt. Wie gross die Gewinnerwartung der Verkäuferin aus den sich daraus ergebenden Aufträgen gewesen war und in welchem Ausmass diese den angebotenen Landpreis beeinflusst hat, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht direkt herleiten.