Auf der anderen Seite sei ein entsprechender Preisabzug vorzunehmen, da das Grundstück mit bewilligtem Bauprojekt verkauft worden sei. Dass beim Verkauf noch keine Ausführungspläne bestanden hätten, sei zutreffend, ändere aber nichts daran, dass der Wert des bewilligten Projekts im Kaufpreis enthalten gewesen sei und sich deshalb ein ermessensweiser Abzug für die Bestimmung des reinen Landwerts rechtfertige (act. 12 S. 3). Der Guten Ordnung halber sei erwähnt, dass bei GS 4 der Wert des bewilligten Bauprojekts im nachfolgenden Veranlagungsentscheid vom 24. Juni 1997 mit Fr. 75'962.– berücksichtigt worden sei.