Alleine schon aus der Relation zwischen Konventionalstraffe und Kaufpreis (Fr. 30'000.– gegenüber Fr. 850'000.–) ergebe sich, dass der Abschluss eines nachfolgenden Werkvertrages für die Verkäuferin bei der Bestimmung des Kaufpreises keine massgebliche Bedeutung gehabt haben könne. Die Rekursgegnerin müsse bei Anwendung der Vergleichsmethode von den beurkundeten Kaufpreisen ausgehen und dürfe – unter Vorbehalt klarer abweichender Vereinbarungen im Kaufvertrag – über das Zustandekommen des Kaufpreises und dessen Angemessenheit keine Spekulationen anstellen. Auf der anderen Seite sei ein entsprechender Preisabzug vorzunehmen, da das Grundstück mit bewilligtem Bauprojekt verkauft worden sei.