Da die Arbeiten zu fairen Konkurrenzpreisen der Verkäuferin zu vergeben gewesen seien, stelle die Bestimmung keinen Nachteil für die Käuferschaft dar. Alleine schon aus der Relation zwischen Konventionalstraffe und Kaufpreis (Fr. 30'000.– gegenüber Fr. 850'000.–) ergebe sich, dass der Abschluss eines nachfolgenden Werkvertrages für die Verkäuferin bei der Bestimmung des Kaufpreises keine massgebliche Bedeutung gehabt haben könne.