den öffentlichen Einrichtungen spiele demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Dem sei bereits vor 25 Jahren so gewesen (act. 6 S. 5). Es sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der erwähnten Auflage im Kaufvertrag von einem höheren Verkaufspreis auszugehen sein solle. Da die Arbeiten zu fairen Konkurrenzpreisen der Verkäuferin zu vergeben gewesen seien, stelle die Bestimmung keinen Nachteil für die Käuferschaft dar.