___ AG für sämtliche von ihr angebotenen Arbeiten beizuziehen, was ansonsten mit einer Konventionalstrafe von Fr. 30'000.– bestraft werde. Die Auflage zu Gunsten der Verkäuferin bestehe nur darin, die Arbeiten "zu fairen Konkurrenzpreisen" zu verrichten, was nicht heisse, dass sie die günstigsten Anbieter sein müssten. Eine solche Auflage sei wenig fair und öffne Tür und Tor der Willkür durch die Verkäuferin. Da die Verkäuferin folglich aus Handwerksarbeit zusätzlich profitieren könne, habe sie den Verkaufspreis logischerweise tiefer ansetzen können.