6.2 6.2.1 Zum Vergleichsgrundstück GS 1 (Kaufvertrag vom 29. März 1995; GGSt-act. 2) liessen die Rekurrenten ausführen, die Liegenschaft befinde sich an der J.________- Strasse, in sehr steilem Gelände und abgelegen. Zu Fuss könne die Liegenschaft kaum vom Dorfzentrum erreicht werden, wolle man nicht einen erheblichen Aufstieg absolvieren. Überdies sei der Verkauf mit der Auflage verbunden, die Verkäuferin K.________ AG für sämtliche von ihr angebotenen Arbeiten beizuziehen, was ansonsten mit einer Konventionalstrafe von Fr. 30'000.– bestraft werde.