So ist nämlich nicht erforderlich, dass die Vergleichsparzellen im selben Quartier liegen oder ihre wertbestimmenden Parameter (wie Aussicht, Verkehrsanbindung usw.) identisch sein müssten; es genügt, wenn diese hinsichtlich Lage, Umgebung, Ausnützungsmöglichkeit usw. dem Schätzungsobjekt ähnlich sind (vgl. vorne E. 4.5). Nachfolgend gilt es deshalb zu prüfen, ob vorliegend bei den Vergleichsgrundstücken GS 1–4 Preiszuschläge oder - abzüge vorzunehmen und allenfalls Grundstücke ganz von der Vergleichsrechnung auszuschliessen sind. Da im vorliegenden Fall nur wenige Kaufpreise bekannt sind, bedarf es diesbezüglich einer besonders sorgfältigen Prüfung (vgl. vorne E. 4.5).