Urteil A 2020 16 21 Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach an die Vergleichbarkeit der beigezogenen Vergleichsobjekte nicht allzu grosse Anforderungen zu stellen sind, ist vorab festzuhalten, dass sich GS 1, 2, 3 und 4 grundsätzlich aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit als Vergleichsgrundstücke eignen. So ist nämlich nicht erforderlich, dass die Vergleichsparzellen im selben Quartier liegen oder ihre wertbestimmenden Parameter (wie Aussicht, Verkehrsanbindung usw.) identisch sein müssten;