6. Zwischen den Parteien strittig ist hingegen die Vergleichbarkeit der beigezogenen Vergleichshandänderungen bzw. welche Grundstücke in die Vergleichsrechnung miteinzubeziehen sind. Dabei ist insbesondere auch zu beurteilen, ob bei den beurkundeten Landpreisen der Vergleichsobjekte allenfalls Hinzurechnungen oder Abzüge vorzunehmen sind und ob die Grösse und Lage des zu veranlagenden GS E.________ zusätzlich in einer Erhöhung des ermittelten Vergleichspreises zu berücksichtigen ist. 6.1 Sämtliche von der Rekursgegnerin beigezogenen Vergleichsgrundstücke liegen gemäss übereinstimmender Sachverhaltsdarstellung in der Wohnzone W2a in Unterägeri.