Es ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte, diese zwischen den Parteien nicht strittigen Punkte zu hinterfragen, weshalb sie als verbindlich betrachtet werden. Dies gilt auch für die von der Rekursgegnerin angewendete Methode der Verkehrswertberechnung als Summe aus Landwert und Gebäudewert (auch "Realwert" genannt; vgl. vorne E. 4.3). Gleiches gilt auch für die angewendete Vergleichsmethode zur Bestimmung des Landwertes von GS E.________ per 1995. Diese kann als anerkannte und vorliegend grundsätzlich angemessene Bewertungs- bzw. Schätzungsmethode eingestuft werden (vgl. vorne E. 4.4).