Einig sind sich die Parteien sodann über den bei den Anlagekosten zu berücksichtigenden Gebäudewert (Scheune/Magazin/Hühnerstall) per 1995 (Total Gebäudewert: Fr. _______; vgl. GGSt-act. 10.2), befassen sich die Rekurrenten in der Begründung ihrer Rekursschrift doch ausschliesslich mit dem ihrer Meinung nach von der Rekursgegnerin zu tief angesetzten Landwert. Ebenfalls vor Verwaltungsgericht nicht mehr beanstandet werden die übrigen unter Anlagekosten zu berücksichtigenden Positionen im Betrag von insgesamt Fr. _______ (Fr. _______ + Fr. _______ + Fr. _______). Unstreitig ist im Weiteren der erzielte Verkaufserlös von Fr. _______.