5. Vorliegend sind sich die Parteien einig darüber, dass – wie in § 195 Abs. 2 StG vorgesehen – für die Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns aus der Veräusserung von GS E.________ durch die Rekurrenten am 12. Februar 2020 anstelle Urteil A 2020 16 20