4.4 Der Landwert von überbauten Grundstücken (als Teil des Verkehrswerts) ist nach der vorherrschenden Rechtsprechung in der Regel wie bei unüberbauten Grundstücken aufgrund der Vergleichsmethode zu ermitteln (Richner et al., Zürcher StG, § 220 N 153 und 185). Die Vergleichsmethode basiert darauf, dass aufgrund von vergleichbaren Objekten (i.d.R. unüberbautes Land), welche tatsächlich verkauft wurden, auf den Wert des zu schätzenden Grundstücks geschlossen wird (Richner et al., Zürcher StG, § 220 N 139 mit Hinweisen).