Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird jedoch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sein. Wenn die Rekursgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, § 28 Abs. 2 VRG enthalte keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Gemeinwesens "im Falle des Unterliegens der Rekurrenten", kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, führt die Bejahung einer Gehörsverletzung doch grundsätzlich aus formellen Gründen zur Aufhebung des Hoheitsakten bzw. zur Rückweisung an die Vorinstanz, was aus verfahrensrechtlicher Sicht einem vollen Obsiegen (mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen) entspricht.