Im vorliegenden Fall kann die Gehörsverletzung ausnahmsweise vor dem Verwaltungsgericht geheilt werden, dieses hat in Steuersachen eine umfassende Prüfungsbefugnis. Zudem würde die Rückweisung der Sache an die Rekursgegnerin zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Rekursgegnerin hatte mit Duplik vom 10. Mai 2021 – nachdem die Rekurrenten beim Verwaltungsgericht vollständige Akteneinsicht erhalten und ihre Ansicht der Sachlage dargelegt hatten – an der Abweisung des Rekurses festgehalten. Sie erachtete dabei insbesondere den ermittelten Verkehrswert von Fr. 800.–/m2 nach wie vor als sachgerecht (vgl. vorne Sachverhalt lit. G).