3.6 Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist die Folge eines derartigen Verfahrensmangels grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes unabhängig von dessen inhaltlicher Rechtmässigkeit (BGE 140 I 99 E. 3.8). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.