Gebäudeversicherungswerte von den Grundstückverkaufspreisen hergeleitet wurden. Da es sich vorliegend allerdings bei sämtlichen Vergleichsgrundstücken um (im Verkaufszeitpunkt) unüberbaute Parzellen handelt, bedarf es keiner solchen rechnerischen Herleitung. Da jedoch nach dem vorstehend Ausgeführten ohnehin von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, kann vorliegend offen bleiben, wie weit die Begründungspflicht der Rekursgegnerin – namentlich in Bezug auf die Herleitung des verwendeten Quadratmeterpreises und dabei insbesondere die Bezifferung der vorgenommenen Abzüge sowie die Nichtberücksichtigung von GS I.________ – zu gehen hat.