Tatsächlich ist jedoch die Formulierung "indikativer Landwert" im Einspracheentscheid missverständlich; gerade auch, weil den Rekurrenten keine Einsicht in die Akten der Vergleichshandänderungen gewährt wurde und sie damit nicht nachvollziehen konnten, dass es sich dabei um die beurkundeten Landpreise handelte (vgl. GGSt-act. 2–5). Das Verwaltungsgericht sprach in seinem Urteil A 2019 12 vom 20. Februar 2020 deshalb von "indikativen Landwerten", weil diese mittels Subtrahierens der Urteil A 2020 16 16