Das grundsätzliche Vorgehen der Rekursgegnerin ist dabei an sich nicht zu beanstanden. Es ist sachgerecht, dass man für die Schaffung eines Richtwertes aus Gründen der Rechtsgleichheit verschiedene Grundstücksverkäufe, die in der Gemeinde zum Bewertungszeitpunkt stattgefunden haben, zum Vergleich heranzieht. Tatsächlich ist jedoch die Formulierung "indikativer Landwert" im Einspracheentscheid missverständlich; gerade auch, weil den Rekurrenten keine Einsicht in die Akten der Vergleichshandänderungen gewährt wurde und sie damit nicht nachvollziehen konnten, dass es sich dabei um die beurkundeten Landpreise handelte (vgl. GGSt-act. 2–5).