Die Rekursgegnerin hat durch ihr Vorgehen folglich den Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrenten verletzt. 3.5.2 Hinsichtlich der vom Anspruch auf rechtliches Gehör mitumfassten Begründungspflicht ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Erbenvertreterin bereits in der Einsprache bemängelte, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Wert von Fr. 800.–/m2 hergeleitet würde.