Ohnehin hätte sich bei den (damals) nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten der Hinweis aufgedrängt, unter welchen Bedingungen (in der Amtsstelle, ohne die Möglichkeit Fotografien oder Kopien zu erstellen) die volle Einsicht in die Originalakten und damit die vollständige und detaillierte Offenlegung der herangezogenen Vergleichsgrundstücke – wie implizit in der Einsprache verlangt – gewährt werden könne. Wenn sich die Rekursgegnerin auf den Standpunkt stellt, es habe im Rahmen des Einspracheverfahrens nie ein (ausdrückliches) Akteneinsichtsgesuch gegeben, stellt sie gar hohe bzw. formalistische Ansprüche an rechtsunkundige Laien.