des Verwaltungsgerichtsurteils A 2018 26 vom 19. November 2019 gerade nicht bloss anonymisierte Verträge hätten vorgelegt werden müssen; auf der Amtsstelle ist die volle Einsicht in die Originalakten zu gewähren. Bloss bei ausgehändigten Angaben zu den Vergleichsgrundstücken ist eine Anonymisierung dergestalt vorzunehmen, dass Rückschlüsse auf die Eigentümer der Vergleichsgrundstücke nicht mehr möglich sind (vgl. E. 4.7 des genannten Urteils). Ferner baten die Rekurrenten ausdrücklich darum, zu den geforderten Detailangaben Stellung nehmen zu können, sich also vor dem Erlass eines Einspracheentscheids dazu zu äussern.