D und F). Daneben blieben auch weitere Auflagen und Nebenbestimmungen der beurkundeten Grundstückkaufverträge – welchen potentiellen Einfluss auf die Preisgestaltung haben könnten – von der Rekursgegnerin unerwähnt (vgl. nachfolgende E. 6.2 und 6.3). Im Weiteren verkennt die Rekursgegnerin, dass bei einer Akteneinsicht "in der Amtsstelle" (also in den Räumen der Grundstückgewinnsteuer-Kommission) gemäss den Vorgaben Urteil A 2020 16 15