So sind daraus etwa weder Gebietsangaben noch die Beziehung von Käufer und Verkäufer zueinander ersichtlich. In diesem Zusammenhang sei mit den Rekurrenten bemerkt, dass der Rekursgegnerin offenbar entgangen war, dass GS 3 an eine nahestehende Person verkauft worden war, hatte sie in ihrer Vernehmlassung doch noch ausdrücklich festgehalten, es handle sich bei allen Vergleichshandänderungen um Verkäufe unter Drittparteien (vgl. vorne Sachverhalt lit. D und F).