Mit der Einsprache hatten die Rekurrenten folglich unmissverständlich um die detaillierte Offenlegung der herangezogenen Vergleichsgrundstücke verlangt. Die im Einspracheentscheid aufgeführte Tabelle entspricht den vom Verwaltungsgericht festgelegten Anforderungen dabei offensichtlich nicht. So sind daraus etwa weder Gebietsangaben noch die Beziehung von Käufer und Verkäufer zueinander ersichtlich.