Es bestehe bedauerlicherweise für die Erbengemeinschaft der Eindruck, dass die bereits im Begleitschreiben ausführlich dargelegten Argumente von der Grundstückgewinnsteuer-Kommission scheinbar nicht berücksichtig worden seien. Sollte die Kommission entsprechende Übertragungen im Sinne von Vergleichsobjekten haben, die ihren Wert von Fr. 800.– rechtfertigten, werde um detaillierten Nachweis gebeten und die Gelegenheit, hierzu ergänzend Stellung beziehen zu können (GGSt-act. 10.4 S. 2).