Im Weiteren sei eine einzelfallbezogene Berechnung des Landwerts von GS E.________ vorgenommen worden. Mit dem von den Rekurrenten vorgebrachten Vergleichsobjekt habe man sich hinreichend befasst und dieses als nicht relevant erachtet, darin liege keine Gehörsverletzung. Der "indikative" Wert entspreche den effektiven Verkaufspreisen und der durchschnittliche Landwert pro Zone diene lediglich als Ausgangswert (vgl. vorne Sachverhalt lit. D). Urteil A 2020 16 14