3.4.2 Die Rekursgegnerin führt demgegenüber aus, die beigezogenen Vergleichshandänderungen seien im angefochtenen Entscheid in anonymisierter Form offengelegt und im Rahmen des Einspracheverfahrens sei von den Rekurrenten zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die Kaufverträge der Vergleichshandänderungen verlangt worden, weshalb diese auch nicht vorzulegen gewesen seien. Bei einer Akteneinsicht wären ohnehin bloss anonymisierte Kaufverträge vorzulegen gewesen, welche nicht mehr Informationen enthalten würden, als in der Tabelle in Ziff. 12 des angefochtenen Entscheids aufgeführt worden seien. Im Weiteren sei eine einzelfallbezogene Berechnung des Landwerts von GS E.___