3.4 3.4.1 Die Rekurrenten bringen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, ihr rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Die Rekursgegnerin habe keine Einsichtnahme in die relevanten Akten eingeräumt, selbst im Einspracheentscheid seien die Vergleichsobjekte nicht im Geringsten beschrieben oder offengelegt worden. Es sei auch nicht beschrieben worden, wie der "indikative Landwert" bestimmt und berechnet worden sei.