3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst – nebst dem Akteneinsichtsrecht – insbesondere auch ein Anspruch auf Orientierung und vorgängiger Anhörung sowie der Anspruch auf Begründung der Verfügung durch die Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1010 ff.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid nachvollziehen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Demzufolge sind die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt, zumindest kurz zu nennen.