Solche Angaben dürfen daher das Datum der Handänderung, die Gebietsangabe, die Zonenzugehörigkeit, die Art des Rechtsgeschäfts (wie Kauf, Schenkung etc.) und den Preis/m2 beinhalten, jedoch keine Informationen zu Namen und Adressen der Eigentümer, Adressen der Vergleichsparzellen, deren Grundbuchnummern und Grundstücksgrössen sowie zum Verkaufspreis. Die Gewährung eines derart eingeschränkten Akteneinsichtsrechts ist im Lichte der verfassungsmässigen Garantien wie auch § 112 Abs. 1 und 2 StG angemessen (VGer ZG A 2018 26 vom 19. November 2019 E. 4.7 mit Hinweisen). Urteil A 2020 16 13