Das volle Einsichtsrecht in die Originalakten der Vergleichshandänderungen bleibt auf die Einsichtnahme "in der Amtsstelle" beschränkt, das heisst in den Räumlichkeiten der Grundstückgewinnsteuer-Kommission, ohne die Möglichkeit der Erstellung von Fotokopien oder Fotografien der Originaldokumente. Dies bedeutet im Gegenzug, dass von der Rekursgegnerin den Rekurrenten allenfalls ausgehändigte Angaben zu den Vergleichsgrundstücken derart zu anonymisieren sind, dass Rückschlüsse auf die Eigentümer der Vergleichsgrundstücke nicht mehr möglich sind.