In Berücksichtigung des Steuergeheimnisses ist es gerechtfertigt, der steuerpflichtigen Person ein lediglich eingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Das volle Einsichtsrecht in die Originalakten der Vergleichshandänderungen bleibt auf die Einsichtnahme "in der Amtsstelle" beschränkt, das heisst in den Räumlichkeiten der Grundstückgewinnsteuer-Kommission, ohne die Möglichkeit der Erstellung von Fotokopien oder Fotografien der Originaldokumente.