Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil A 2018 26 vom 19. November 2019 – welches im Übrigen ebenfalls die Rekursgegnerin betraf – ausführlich dargelegt hat, sind die zum Vergleich beigezogenen Liegenschafts- und Grundstückverkäufe im Detail offenzulegen. Namentlich die Lage bzw. der Standort innerhalb der Gemeinde, die Zonenzugehörigkeit, Grösse und Form der Vergleichsgrundstücke sowie die Beziehung von Käufer und Verkäufer zueinander (VGer ZG A 2018 26 vom 19. November 2019 E. 4.5). In Berücksichtigung des Steuergeheimnisses ist es gerechtfertigt, der steuerpflichtigen Person ein lediglich eingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren.