1. Gemäss § 187 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) ist gegen Einspracheentscheide der gemeindlichen Kommission für die Grundstückgewinnsteuern innert 30 Tagen der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 29. September 2020. Der Einspracheentscheid wurde am selben Tag an die Erbenvertreterin versandt und ging damit frühestens am 30. September 2020 bei dieser ein. Mit Rekursschreiben vom 2. November 2020 (gleichentags der Post übergeben) wurde die 30-tägige Rekursfrist gewahrt.