des Gemeinwesens im Falle des Unterliegens der Rekurrenten. Dies sei sachgerecht, denn das Gemeinwesen erhalte bekanntlich im Falle des Obsiegens selbst bei anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. § 28 Abs. 2a VRG). Die Rekursgegnerin äusserte sich im Weiteren zu den Vergleichsobjekten GS 1–4 und hielt zusammenfassend an ihrer Ansicht fest, dass der ermittelte Verkehrswert von Fr. 800.–/m2 für das Grundstück der Rekurrenten noch immer sachgerecht und GS I.________ für die Errechnung des Verkehrswerts vor 25 Jahren unter Anwendung der Vergleichsmethode nicht relevant sei.