G. Die Rekursgegnerin liess mit Duplik vom 10. Mai 2021 (act. 12) an der Abweisung des Rekurses festhalten. Soweit die Rekurrenten erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügten und auch für den Fall des Unterliegens eine Parteientschädigung verlangten, werde auf Ziff. 8 der Vernehmlassung verwiesen. Abgesehen davon, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei, enthalte die revidierte Bestimmung von § 28 Abs. 2 VRG keine Grundlage für eine Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten Urteil A 2020 16 10