Vielmehr gebe dieses Verhalten den Anschein, dass die Rekursgegnerin nur Verkaufsobjekte beiziehe, welche einen sehr tiefen Wert auswiesen. Dies schüre weiter die Vermutung, dass weitere Vergleichsobjekte bestünden, welche einen deutlich höheren Landpreis bestätigen würden, die Rekursgegnerin die entsprechenden Verträge jedoch nicht offenlege. Den Rekurrenten sei es aus bekannten Gründen nicht möglich, die Verträge zu kennen und auf diese zu verweisen. Umso mehr müsse das von den Rekurrenten vorgebrachte Grundstück berücksichtigt sein (act. 9 S. 7).