4 (GS 3) schlichtweg falsch. Berücksichtige man die angeblichen Vergleichsobjekte angemessen, werde der von den Rekurrenten geltend gemachte Landpreis vielmehr bestätigt. Erstaunlich sei, dass sich die Rekursgegnerin weiterhin weigere, den Verkaufspreis des GS I.________ als Vergleichsobjekt beizuziehen. Dieses Verhalten sei einerseits falsch, da es nicht angehen könne, dass bei der Vergleichsmethode willkürlich einzelne Objekte ausgewählt werden dürften. Vielmehr gebe dieses Verhalten den Anschein, dass die Rekursgegnerin nur Verkaufsobjekte beiziehe, welche einen sehr tiefen Wert auswiesen.