In materieller Hinsicht hielten sie im Wesentlichen daran fest, dass GS E.________ eine weit vorteilhaftere und attraktivere Lage als sämtliche beigezogenen Vergleichsobjekte habe (act. 9 S. 1 ff.). Nach Einsicht in die "geheimen Akten" könne im Allgemeinen festgehalten werden, dass die sogenannten Vergleichsgrundstücke zum Vergleich wenig bis nichts taugten (act. 9 S. 4 ff.). Die Behauptung der Rekursgegnerin, dass es sich bei den Vergleichshandänderungen um Verkäufe unter Drittparteien handle, sei mit Bezug auf GGSt-act. 4 (GS 3) schlichtweg