Bis anhin habe die Rekursgegnerin die Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen verweigert, die sie selbst sowohl dem Veranlagungs- wie auch dem Einspracheentscheid zugrunde gelegt habe. Somit seien selbst im Falle eines (nicht erwarteten) Unterliegens der Rekurrenten an diese zulasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen und keine Gerichtskosten aufzuerlegen (act. 9 S. 1 ff.).