schützenswerte Interesse anerkannt werden. Betreffend die nachfolgenden Schilderungen zu den örtlichen Begebenheiten würden die Rekurrenten den Augenschein anerbieten. Es sei bedenklich, dass die Steuerpflichtigen bis vor Verwaltungsgericht gehen müssten, um den Entscheid der Veranlagungsbehörde nachvollziehen zu können, unabhängig davon, ob dieser korrekt oder falsch sei. Bis anhin habe die Rekursgegnerin die Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen verweigert, die sie selbst sowohl dem Veranlagungs- wie auch dem Einspracheentscheid zugrunde gelegt habe.