F. Nachdem der Rechtsvertreter der Rekurrenten beim Verwaltungsgericht in die nicht zugestellten Akten (GGSt-act. 1–9) Einsicht genommen hatte, liessen diese mit Replik vom 10. März 2021 (act. 9) an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen festhalten. In formeller Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb in die Beilagen GGSt-act. 8 und 9 keine ordentliche Einsichtnahme genommen werden dürfe, da es sich dabei um allgemein bekannte Berichte handle. Betreffend die Beilagen GGSt-act. 2–7 könne das Urteil A 2020 16 9